Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A. Allgemeines

1. Umfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Bergführer Dienstleistungen der Mountain Sports Zermatt GmbH. Diese umfassen sämtliche Bergführeraufträge zwischen dem Gast (Auftraggeber) und der Mountain Sports Zermatt GmbH und deren Bergführer (Beauftragte).

Die einzelne Bergführeraufträge sind ausschliesslich dem schweizerischen Recht unterworfen, auch wenn der Auftrag ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird. 

2. Abschlusses des Vertrages

Der Vertrag wird abgeschlossen, sobald sich die Vertragsparteien (Auftraggeber und Beauftragte) über den wesentlichen Vertragsinhalt, d. h. die wesentlichen Vertragspunkte, einig geworden sind. Dies kann auch mündlich erfolgen.

Eine allfällige Auftragsbestätigung der Mountain Sports Zermatt GmbH oder des Gastes in schriftlicher Form (Brief, Telefax, E-Mail, Telex, Telegramm usw.) erfolgt nur zur beidseitigen Erleichterung des Beweises des Vertragsabschlusses und ist keine Bedingung für die Gültigkeit des Vertragsabschlusses.

Wird einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich und schriftlich widersprochen, ist der Inhalt der Auftragsbestätigung für beide Parteien verbindlich.

3. Qualitätssicherung durch die Mountain Sports Zermatt GmbH

Die Mountain Sports Zermatt GmbH haftet für die sorgfältige Auftragserfüllung nach dem Wissen und dem Können, die bei einem Bergführer mit schweizerischem Fachausweis vorausgesetzt werden dürfen und müssen, gemäss den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

Die Mountain Sports Zermatt GmbH garantiert, dass die mit der Auftragserfüllung mit einbezogenen Bergführer im Besitz des schweizerischen Fachausweises für Bergführer oder gleichwertiger Berufsanerkennung des internationalen Bergführerverbandes (IVBV) sind.

Befinden sich unter ihnen ein oder mehrere Bergführeraspiranten, darf mit ihnen der Vertrag nur abgeschlossen werden, soweit sie nach der jeweils geltenden Wegleitung des SBV für Bergführeraspiranten zur selbständigen Führung von Gästen berechtigt sind sowie nachdem sie den Gast über ihren Status orientiert und dieser sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat.

4. Qualitätssicherung durch den Gast

Der Gast ist verpflichtet, die Weisungen der Bergführer strikte zu befolgen. Im Widerhandlungsfall sind die Bergführer zum sofortigen Abbruch berechtigt und der Gast zur Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Der Gast akzeptiert die Risiken, die auch bei einer sorgfältigen Vertragserfüllung durch den Bergführer bestehen.

5. Versicherungen

Die Mountain Sports Zermatt GmH bestätigt, dass sie und die beauftragten Bergführer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und dass die Deckungssummen mindestens dem in der Gesetzgebung zu Bergführer und anderen Anbietern für Risikoaktivitäten (RiskG) und deren Verordnung (RiskV) festgelegten Betrag entsprechen.  

Es ist Sache des Gastes, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die folgenden (empfohlenen) Versicherungen abzuschliessen:

  • Vertragsrücktrittsversicherung, auch Annullationskosten Versicherung genannt (vgl. Art. 5 lit. e PauRG)
  • Kranken- und Unfallversicherung
  • Versicherung der Such-, Bergungs- und Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sofern und soweit diese Versicherung nicht bereits in den Kranken- und Unfallversicherungen eingeschlossen ist (vgl. auch Art. 5 lit. e PauRG);

6. Gerichtsstand

Für die Beurteilung allfälliger Streitfälle aus dem Bergführeraufträgen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Vertragsparteien vereinbaren den Firmensitz der Mountain Sports Zermatt GmBH als ausschliesslichen Gerichtsstand. Das internationale Kollisionsrecht ist ausgeschlossen. 

B. Vergütung des Auftrages

7. Strukturelemente der Vergütung

Die Vergütung der Dienstleistungen der Mountain Sports Zermatt GmbH setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Bergführerhonorar
  • Ersatz der Ausgaben für die Erfüllung der Auftrages
  • Administrative Ausgaben und Aufwendungen

8. Vereinbarung der Vergütung

Die Vereinbarung der Vergütung erfolgt bei Vertragsabschluss (vgl. Punkt 2 Abschuss des Vertrages). Die vom Schweizerischen Bergführer Verband (SBV) und vom Walliser Bergführerverband (WBV) veröffentlichen Bergführerhonorar sind unverbindliche Empfehlungen (Richtpreise).  Die in der Website der Mountain Sports Zermatt GmbH veröffentlichte Preise sind unverbindlich. 

Die Bemessung der Vergütung bzw. der Bergführerhonorar erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Anzahl der Gäste pro Bergführer
  • Länge der Tour, Schwierigkeitsgrad der Tour, herrschendeVerhältnisse usw.
  • Persönliche Verhältnisse des Gastes (Gesundheit, Alter, Erfahrung usw.)

Die Mountain Sports Zermatt GmbH ist berechtigt, vom Gast zu verlangen, dass dieser bis zu einem bestimmten Termin vor Beginn der Tour eine bestimmte Anzahlung zu leisten hat. Eine solche Vereinbarung kann mit der aufschiebenden Bedingung verbunden werden, dass im Fall der nicht rechtzeitigen Leistung der Anzahlung der Vertrag für beide Vertragsparteien nicht rechtswirksam wird.

9. Ersatz der Ausgaben für die Erfüllung des Auftrages

Wird bei der Vergütung nur das Bergführerhonorar vereinbart, gelten für die Ausgaben für die Erfüllung des Auftrages folgende Bestimmungen: 

  • Der Gast schuldet dem Bergführer den Ersatz der effektivenTransportkosten für den Hinweg und den Rückweg sowie allfällige Transportkosten, die während der Vertragserfüllung entstehen (z.B. die Benützung von Transportmitteln wie Bergbahnen usw.). Zudem trägt der Gast seine eigenen Transportkosten.
  • Ist die Benutzung öffentlicher Transportmittel unmöglich oder unzumutbar oder können durch die Benutzung des Privatfahrzeuges des Bergführers Hinweg und Rückweg verkürzt werden, besitzt der Bergführer Anspruch auf eine Entschädigung, unabhängig davon, ob Gäste mitfahren oder nicht.
  • Wird aus einem der vorgenannten Gründe oder auf Wunsch des Gastes ein Taxi oder ein vergleichbares privates Transportmittel benutzt, gehen die dadurch verursachten Kosten ebenfalls zulasten des Gastes.
  • Der Gast trägt auch die effektiven Kosten der Übernachtungen des Bergführers (z.B. in Hütten und Hotels usw.) sowie seine eigenen Übernachtungskosten.
  • Die Kosten der Verpflegung des Bergführers und des Gastes in Hütten, Hotels, Restaurants usw., je zuzüglich Getränke und Marschtee, trägt der Gast
  • Für die Zwischenverpflegungen des Bergführers und des Gastes auf der Tour je aus dem eigenen Rucksack sind beide je selber auf eigene Kosten besorgt.

10. Absage der Tour 

Muss die Mountain Sports Zermatt GmbH aus einem Grund, der innerhalb des persönlichen Risikobereichs der beauftragten Bergführer liegt (z.B. Krankheit, Unfall, familiäre Ereignisse usw.), absagen, werden beiderseits keine Vergütungen bzw. Entschädigungen geschuldet.

Muss die Mountain Sports GmbH aus einem Grund, der ausserhalb des persönlichen Risikobereichs der beauftragten Bergführer liegt, absagen (z.B. wegen schlechten Wetters, ungünstigen Verhältnissen am Berg, gestörten Verkehrsverbindungen usw.), schuldet der Gast die bereits getätigten Ausgaben seitens Mountain Sports Zermatt GmbH bwz. des Bergführers (z. B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen usw.). Die Mountain Sports Zermatt GmbH ist verpflichtet, dem Gast Ersatztouren anzubieten, die für den Bergführer und für den Gast zumutbar sind (z.B. Tour auf einen anderen Gipfel, Klettern in der Halle, usw.).

Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen ab, schuldet er der Mountain Sports Zermatt GmbH folgende Vergütungen: 

  • Absage 60 bis 31 Tage vor Tourenbeginn: 20 % des Bergführerhonorars plus bereits getätigte Ausgaben
  • Absage 30 bis 15 Tage vor Tourenbeginn: 50 % des Bergführerhonorars plus bereits getätigte Ausgaben
  • Absage 14 Tage oder später vor Tourenbeginn: 100% des Bergführerhonorars plus bereits getätigte Ausgaben

Die Mountain Sports Zermatt GmbH wird dem Gast entsprechend die Bergführerhonorar und getätigten Ausgaben belegen und in Rechnung stellen. 

11. Abbruch und Unterbruch der Tour

Die vereinbarte Vergütung ist auch geschuldet, wenn

  • der Bergführer eine begonnene Tour aus Sicherheitsgründen (schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse, Überforderung des Gastes etc.) abbrechen muss
  • wenn die Tour aufgrund des Gesundheitszustandes des Gastes abgebrochen oder unterbrochen werden muss
  • wenn der Bergführer wegen schlechten Wetters oder auf Wunsch des Gastes einen Ruhetag einschaltet
  • wenn der Gast seinerseits die Tour abbricht
  • wenn der Bergführer den Abbruch aus dem in Punkt 4 hier vorgenannten Grund verfügt
  • wenn der Bergführer eine begonnene Tour abbricht, um in Notgeratenen Berggängern zu helfen, wozu er nur ohne Gefährdung seiner eigenen Gäste verpflichtet und berechtigt ist.

12. Ausrüstung 

Die Kosten des Bergführers für die eigene Ausrüstung werden durch das Honorar bzw. Vergütung abgegolten.

Der Bergführer darf voraussetzen, dass der Gast über die für die Vertragserfüllung erforderliche eigene Ausrüstung verfügt. Ist besonderes Material erforderlich, gibt dies der Bergführer dem Gast rechtzeitig bekannt.

Verfügt der Gast nicht über die erforderliche eigene Ausrüstung, vermietet sie ihm der Bergführer auf Verlangen des Gastes zu den Selbstkosten, sofern und soweit dies für den Bergführer möglich und zumutbar ist.